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Einbruchschutz für Mietwohnungen: Was dürfen Mieter nachrüsten?

Einbruchschutz für Mietwohnungen: Türsicherungen, Fenstersicherungen, Alarmanlagen, Bewegungsmelder und Beleuchtung. Bei baulichen Veränderungen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.Wer zur Miete wohnt, muss beim Einbruchschutz nicht tatenlos bleiben. Auch Mieter können ihre Wohnung mit zusätzlichen Schlössern, Türsicherungen oder anderen Maßnahmen sicherer machen. Allerdings darf nicht jede Sicherung einfach eingebaut werden.

Sobald in die Bausubstanz eingegriffen wird, die Wohnungstür verändert werden soll oder eine Maßnahme nach dem Auszug nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann, stellt sich die Frage nach der Zustimmung des Vermieters.

Seit einer Änderung des Mietrechts ist die Rechtslage für Mieter dabei sogar günstiger geworden: Einbruchschutz gehört ausdrücklich zu den baulichen Veränderungen, deren Erlaubnis ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann. Das steht in § 554 BGB.

Doch was bedeutet das im Alltag? Darf man ein Zusatzschloss anbringen? Was gilt für Fenster? Und wer bezahlt die Sicherung?

Einbruchschutz in der Mietwohnung: Das Wichtigste zuerst

Für Mieter gilt eine einfache Grundregel:

Kleine, rückstandslos entfernbare Maßnahmen sind etwas anderes als bauliche Veränderungen an der Wohnung.

Ein Bewegungsmelder, ein Türstopper oder ein zusätzlicher Alarmkontakt kann in vielen Fällen ohne Zustimmung des Vermieters eingesetzt werden. Wer dagegen ein Schloss austauschen, zusätzliche Bohrungen in Tür oder Fenster vornehmen oder eine fest installierte Alarmanlage montieren möchte, sollte vorher klären, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Besonders interessant ist § 554 BGB. Dort wird der Einbruchschutz ausdrücklich genannt. Ein Mieter kann danach grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung erlaubt, die dem Einbruchschutz dient. Der Anspruch entfällt allerdings, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann.

Das bedeutet nicht, dass Mieter jede gewünschte Sicherheitsmaßnahme ohne Rücksprache durchführen dürfen.

Welche Einbruchschutzmaßnahmen dürfen Mieter selbst anbringen?

Nicht jede Sicherheitsmaßnahme ist automatisch eine bauliche Veränderung.

Einige Lösungen lassen sich montieren, ohne dauerhaft in die Wohnung einzugreifen. Dazu gehören beispielsweise:

  • mobile Tür- und Fenstersicherungen
  • Alarmkontakte ohne feste Installation
  • Bewegungsmelder
  • mobile Alarmsysteme
  • batteriebetriebene Sirenen
  • Sicherheitsbeleuchtung innerhalb der Wohnung
  • abschließbare Möbel und Wertschutzlösungen
  • technische Geräte, die ohne Eingriff in die Bausubstanz aufgestellt werden

Bei solchen Lösungen ist die Zustimmung des Vermieters häufig nicht erforderlich. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Ausführung.

Ein Gerät, das lediglich aufgestellt oder ohne bauliche Veränderung befestigt wird, ist rechtlich anders zu beurteilen als eine Anlage, für deren Montage Leitungen verlegt, Wände aufgebohrt oder Fenster und Türen verändert werden.

Zusatzschloss an der Wohnungstür: Darf der Mieter das?

Ein Zusatzschloss oder Querriegelschloss kann den Schutz einer Wohnungstür deutlich verbessern. Die Polizei empfiehlt solche Nachrüstlösungen grundsätzlich als sinnvolle Möglichkeit, den mechanischen Einbruchschutz zu erhöhen.

Bei einer Mietwohnung sollte ein solches Schloss allerdings nicht einfach auf eigene Faust eingebaut werden.

Denn für die Montage muss in der Regel in Türblatt, Rahmen oder Mauerwerk gebohrt werden. Damit handelt es sich nicht mehr um eine rein mobile Sicherheitslösung.

Deshalb: Vor dem Einbau schriftlich den Vermieter um Zustimmung bitten.

Das ist heute besonders wichtig, weil § 554 BGB für Maßnahmen zum Einbruchschutz eine besondere Regelung vorsieht. Ein Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Erlaubnis haben.

Was gilt für einen Türspion?

Ein Türspion kann eine vergleichsweise einfache Möglichkeit sein, die Sicherheit an der Wohnungstür zu verbessern.

Die Polizei nennt einen Weitwinkel-Türspion ausdrücklich als sinnvolle Sicherungsmaßnahme und empfiehlt bei einer Nachrüstung gegebenenfalls die Rücksprache mit dem Vermieter.

Muss dafür in die Tür gebohrt werden, sollte die Zustimmung des Vermieters vor dem Einbau eingeholt werden.

Eine Alternative können Lösungen sein, die ohne dauerhafte Veränderung der Tür auskommen.

Darf ich das Wohnungsschloss austauschen?

Hier sollte man genauer unterscheiden.

Wer lediglich den vorhandenen Schließzylinder durch einen gleichartigen Zylinder ersetzt, bewegt sich in einer anderen Situation als jemand, der die komplette Verriegelung der Wohnungstür verändert.

Bei einem Austausch kann außerdem eine wichtige Frage entstehen: Was passiert beim Auszug?

Wenn das ursprüngliche Schloss entfernt wurde, sollte klar sein, ob der Mieter es aufbewahren und beim Auszug wieder einbauen muss oder ob eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Deshalb empfiehlt es sich, bei Änderungen an der Wohnungstür die Zustimmung des Vermieters schriftlich einzuholen.

Was dürfen Mieter an Fenstern nachrüsten?

Fenster sind neben Türen besonders wichtige Angriffspunkte für Einbrecher. Die Polizei empfiehlt deshalb, Fenster und Fenstertüren mechanisch zu sichern. Geeignete Fenster können nachgerüstet werden, beispielsweise mit zusätzlichen Sicherungen und geeigneten Beschlägen.

Für Mieter gilt allerdings auch hier:

Je stärker in das Fenster eingegriffen wird, desto wichtiger ist die Zustimmung des Vermieters.

Ein abschließbarer Fenstergriff oder eine mobile Fenstersicherung kann einfacher einzusetzen sein als eine fest verschraubte Nachrüstung.

Wer zusätzliche Verriegelungen montieren oder die vorhandenen Beschläge verändern möchte, sollte den Vermieter vorher kontaktieren.

Das gilt insbesondere für:

  • fest montierte Fenstersicherungen
  • zusätzliche Verriegelungen
  • Bohrungen im Fensterrahmen
  • Austausch von Beschlägen
  • Veränderungen an Fenstertüren
  • einbruchhemmende Nachrüstsysteme

Die Polizei empfiehlt für Nachrüstungen unter anderem geeignete Systeme nach DIN 18104 und weist darauf hin, dass die einzelnen Komponenten fachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen.

Darf ein Mieter eine Alarmanlage installieren?

Eine Alarmanlage kann auch in einer Mietwohnung sinnvoll sein.

Besonders einfach sind Systeme, die ohne umfangreiche Montage auskommen. Tür- und Fensterkontakte können beispielsweise per Funk mit einer Zentrale verbunden werden.

Bei einer fest installierten Alarmanlage sieht die Sache anders aus. Müssen Kabel verlegt, Wände geöffnet oder andere dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Die Polizei sieht eine Einbruchmeldeanlage als sinnvolle Ergänzung zu mechanischen Sicherungen. Die mechanische Sicherung von Fenstern und Türen bleibt der grundlegende Schutz.

Smart Home in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Smart-Home-Systeme sind für Mieter interessant, weil viele Komponenten kabellos funktionieren.

Ein einfaches System mit:

  • Tür- und Fensterkontakten
  • Bewegungsmeldern
  • Rauchmeldern
  • akustischer Alarmierung
  • Smartphone-Benachrichtigung

lässt sich häufig installieren, ohne die Wohnung baulich zu verändern.

Anders sieht es aus, wenn Sensoren fest verkabelt werden oder beispielsweise Kameras dauerhaft an der Außenfassade montiert werden sollen.

Bei einer Kamera kommt zusätzlich der Datenschutz hinzu. Eine Überwachung darf nicht einfach auf Nachbarwohnungen, Gemeinschaftsbereiche oder öffentliche Wege ausgedehnt werden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass private Überwachungskameras grundsätzlich nur das eigene Grundstück erfassen dürfen; bei Mietwohnungen können die tatsächlichen Gegebenheiten allerdings besonders kompliziert sein.

Einbruchschutz: Muss der Vermieter zustimmen?

Das kommt auf die Maßnahme an.

Bei einer baulichen Veränderung ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters relevant. Für Einbruchschutz gibt es allerdings eine Besonderheit:

§ 554 BGB nennt Einbruchschutz ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung.

Der Mieter kann danach verlangen, dass der Vermieter eine entsprechende Veränderung erlaubt. Der Anspruch besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn ihm die Maßnahme auch nach Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann. Außerdem können Fragen der konkreten Ausführung und der Rückbauabsicherung eine Rolle spielen.

Der Deutsche Mieterbund beziehungsweise die mietrechtliche Fachliteratur ordnet darunter unter anderem einbruchhemmende Türen, verbesserte Schließanlagen, Türspione, zusätzliche Schlösser, Panzerriegel, Fenstersicherungen und teilweise auch Alarm- und Smart-Home-Lösungen ein.

Das ist für Mieter eine wichtige Änderung gegenüber dem früheren Verständnis des Mietrechts.

Wer bezahlt den Einbruchschutz in der Mietwohnung?

In vielen Fällen muss der Mieter die von ihm gewünschte zusätzliche Sicherheitsmaßnahme selbst bezahlen.

Das betrifft insbesondere Maßnahmen, die der Mieter aus eigenem Wunsch einbauen lässt.

Anders kann es aussehen, wenn der Vermieter selbst eine Modernisierung oder Verbesserung des Gebäudes vornimmt. Dann gelten andere mietrechtliche Regeln.

Wer als Mieter beispielsweise einen zusätzlichen Schutz an der eigenen Wohnungstür möchte, sollte deshalb vorab klären:

  1. Wer beauftragt das Fachunternehmen?
  2. Wer übernimmt die Kosten?
  3. Welches Produkt wird eingebaut?
  4. Was passiert beim Auszug?
  5. Muss die ursprüngliche Ausstattung wiederhergestellt werden?

Eine kurze schriftliche Vereinbarung kann spätere Diskussionen vermeiden.

Was passiert mit dem Einbruchschutz beim Auszug?

Diese Frage wird häufig erst gestellt, wenn der Umzug bereits bevorsteht.

Bei einer fest eingebauten Sicherheitslösung kann grundsätzlich die Frage des Rückbaus entstehen. Deshalb sollte bereits vor der Montage vereinbart werden, ob die Sicherung:

  • in der Wohnung verbleibt,
  • vom Vermieter übernommen wird,
  • vom Mieter wieder entfernt wird
  • oder eine andere Lösung vereinbart wird.

Besonders bei teureren Maßnahmen lohnt sich eine schriftliche Vereinbarung.

Auch § 554 BGB sieht im Zusammenhang mit solchen baulichen Veränderungen die Möglichkeit einer besonderen Sicherheit vor.

Einbruchschutz bei Mietwohnungen: Was ist besonders sinnvoll?

Nicht jede Mietwohnung braucht dieselbe Sicherheitsausstattung.

Ein Erdgeschossfenster zur schlecht einsehbaren Rückseite des Gebäudes ist anders zu bewerten als ein Fenster im fünften Stock.

Die Polizei empfiehlt grundsätzlich eine mechanische Sicherung von Fenstern und Türen. Bei neuen beziehungsweise umfassend geplanten Bauteilen gelten geprüfte einbruchhemmende Türen und Fenster ab RC 2 als guter Schutz. Bei bestehenden Bauteilen können geeignete Nachrüstsysteme eine Verbesserung bringen.

Für Mieter kann deshalb folgende Reihenfolge sinnvoll sein:

1. Wohnungstür prüfen

Ist die Tür ausreichend stabil? Gibt es einen Türspion? Lässt sich eine zusätzliche Sicherung fachgerecht nachrüsten?

2. Fenster und Fenstertüren prüfen

Besonders Erdgeschossfenster und leicht erreichbare Fenster sollten genauer betrachtet werden.

3. Mobile Technik ergänzen

Tür- und Fensterkontakte oder eine Alarmanlage können zusätzlichen Schutz bieten.

4. Vermieter einbeziehen

Sobald gebohrt, geschraubt oder dauerhaft etwas verändert werden soll, sollte die Zustimmung schriftlich eingeholt werden.

Was sollte man dem Vermieter schreiben?

Eine Anfrage muss kein kompliziertes juristisches Schreiben sein.

Wichtig sind vor allem konkrete Angaben zur geplanten Maßnahme.

Zum Beispiel:

„Ich möchte den Einbruchschutz meiner Wohnung verbessern und an der Wohnungstür ein fachgerecht montiertes Zusatzschloss anbringen lassen. Die Montage soll durch ein Fachunternehmen erfolgen. Die Kosten übernehme ich. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie der Maßnahme zustimmen.“

Noch besser ist es, das konkrete Produkt beziehungsweise einen Kostenvoranschlag beizulegen.

Damit kann der Vermieter nachvollziehen, was genau verändert werden soll.

Darf der Vermieter eine fachgerechte Montage verlangen?

Das ist bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen durchaus sinnvoll.

Ein schlecht montiertes Schloss kann seine Schutzwirkung nicht vollständig entfalten. Auch die Polizei weist darauf hin, dass Sicherungstechnik fachgerecht eingebaut werden sollte.

Bei einer Genehmigung kann deshalb beispielsweise vereinbart werden, dass die Montage durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgt.

Das ist für beide Seiten sinnvoll: Der Mieter erhält einen besseren Schutz und der Vermieter kann sicherstellen, dass Tür, Fenster oder Rahmen nicht durch eine unsachgemäße Montage beschädigt werden.

Darf der Vermieter Einbruchschutz grundsätzlich verbieten?

Ein pauschales „Nein, das dürfen Sie nicht“ ist angesichts der aktuellen Rechtslage zu einfach.

Gerade weil § 554 BGB den Einbruchschutz ausdrücklich nennt, haben Mieter bei entsprechenden baulichen Veränderungen eine deutlich bessere rechtliche Position. Entscheidend bleiben aber die konkrete Maßnahme und die Zumutbarkeit für den Vermieter.

Bei einem kleinen Zusatzschloss ist die Interessenlage beispielsweise eine andere als bei einem umfangreichen Umbau der Wohnungstür oder einer Veränderung gemeinschaftlicher Gebäudeteile.

Wenn sich beide Seiten nicht einigen können, kann bei größeren Maßnahmen eine mietrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Was ist mit der Haustür des Mehrfamilienhauses?

Hier müssen Mieter besonders vorsichtig sein.

Die Wohnungstür gehört zum unmittelbaren Bereich der eigenen Wohnung. Die Haustür des gesamten Mehrfamilienhauses ist dagegen ein gemeinschaftlicher Gebäudebereich.

Ein einzelner Mieter kann deshalb nicht einfach die zentrale Haustür austauschen oder eine neue Schließanlage installieren lassen.

Solche Maßnahmen müssen mit dem Vermieter beziehungsweise der zuständigen Eigentümerseite abgestimmt werden.

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass der Einbruchschutz im Rahmen von § 554 BGB auch Bereiche des Hauses und Zugangsbereiche betreffen kann. Das bedeutet aber nicht, dass ein einzelner Mieter eigenmächtig Gemeinschaftseigentum verändern darf.

Einbruchschutz für Mieter: Diese Fehler sollten Sie vermeiden

Einfach losbohren

Auch wenn die Maßnahme sinnvoll ist: Vor einer festen Montage sollte geklärt werden, ob eine Zustimmung notwendig ist.

Nur auf Technik setzen

Eine App auf dem Smartphone verhindert keinen Einbruch. Die Polizei empfiehlt mechanische Sicherungen als Grundlage.

Billige Nachrüstprodukte kaufen

Bei Sicherheitstechnik sollte nicht ausschließlich der Preis entscheiden. Wichtig sind Qualität, Eignung und fachgerechte Montage.

Gemeinschaftsbereiche überwachen

Eine Kamera im Hausflur oder vor der Wohnungstür kann rechtlich problematisch sein. Insbesondere die Rechte anderer Bewohner müssen berücksichtigt werden.

Mündliche Absprachen

Bei einer teureren oder fest eingebauten Sicherung sollte die Vereinbarung mit dem Vermieter schriftlich erfolgen.

Checkliste für Mieter

Wer den Einbruchschutz in der Mietwohnung verbessern möchte, kann sich an dieser Checkliste orientieren:

☐ Wohnungstür auf Schwachstellen prüfen

☐ Fenster und Fenstertüren kontrollieren

☐ Erdgeschoss- und leicht erreichbare Fenster besonders beachten

☐ Mobile Sicherungstechnik prüfen

☐ Vor Bohrungen und festen Installationen Vermieter kontaktieren

☐ Bei baulichen Veränderungen schriftliche Zustimmung einholen

☐ Fachunternehmen mit der Montage beauftragen

☐ Kostenübernahme vorher klären

☐ Rückbau beim Auszug schriftlich regeln

☐ Bei Kameras Datenschutz und Rechte anderer Bewohner beachten

Fazit: Einbruchschutz ist auch in der Mietwohnung möglich

Mieter müssen sich mit einer schlecht gesicherten Wohnung nicht einfach abfinden. Viele Maßnahmen lassen sich ohne großen Aufwand umsetzen. Bei fest montierten Sicherungen sollte allerdings vorher geklärt werden, ob die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Besonders wichtig ist § 554 BGB: Einbruchschutz wird dort ausdrücklich als Grund für eine bauliche Veränderung genannt, deren Erlaubnis ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann.

Für die Praxis bleibt trotzdem eine einfache Regel sinnvoll: Erst fragen, dann bohren.

Wer einen Panzerriegel, ein Zusatzschloss, eine feste Fenstersicherung oder eine andere bauliche Sicherheitsmaßnahme plant, sollte dem Vermieter die geplante Lösung möglichst konkret vorstellen. Wird die Maßnahme fachgerecht ausgeführt und sind die Interessen beider Seiten berücksichtigt, lässt sich häufig eine vernünftige Lösung finden.

Und auch in einer Mietwohnung gilt: Der beste Einbruchschutz beginnt bei den mechanischen Schwachstellen. Alarmanlagen und Smart-Home-Technik können sinnvoll ergänzen, ersetzen aber nicht die Sicherung von Türen und Fenstern.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streit über eine konkrete bauliche Veränderung oder eine verweigerte Zustimmung kann eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine im Mietrecht qualifizierte Rechtsberatung sinnvoll sein.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 554 BGB – bauliche Veränderungen zum Einbruchschutz.
  • Polizeiliche Kriminalprävention – technische Sicherungen und Nachrüstung von Türen und Fenstern.
  • Polizeiliche Kriminalprävention – Hinweise zur Sicherung von Wohnungstüren.
  • Deutscher Mieterbund – Ausführungen zu Mietermodernisierung und Einbruchschutz.
  • Verbraucherzentrale – Datenschutz bei privaten Überwachungskameras.


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